Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der IV über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1; 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). Ist der noch vorliegende Gesundheitsscha-