2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen ab 1. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.3. Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: