"1. Der Einspracheentscheid vom 15.06.2023 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, namentlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten, die Ausrichtung von UVG-Taggeldern über den 31.01.2023. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 15.06.2023 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen, namentlich eine angemessene Invaliditätsrente. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."