1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 23. Januar 2020 am 20. Januar 2020 einen Autounfall erlitt und sich beim Zusammenprall der beiden beteiligten Autos an der rechten Hand verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen. In der Folge traf sie berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer mehrfach kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 stellte sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 31. Januar 2023 ein.