4.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Beschwerdegegnerin ging von einem leichten Verschulden aus und setzte die Sanktion auf 8 Einstelltage fest. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Bewerbungen nachgewiesen hat, erscheint die festgesetzte Einstelldauer als angemessen und ist deshalb zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).