Im Formular vom 17. März 2023 gab er im Übrigen selbst an, er sei im Ausmass von 100 % vermittlungsfähig (VB 61). Massgebend für seine Vermittlungsfähigkeit ist die Zeit ab 6. März 2023, für die er sich um eine neue Stelle zu bemühen hatte, und – entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 2) – nicht der «Beobachtungszeitraum» vom 5. Dezember 2022 bis 5. März 2023, während welchem er die entsprechenden Stellenbewerbungen hätte tätigen sollen. Somit ist eine sanktionswürdige Pflichtverletzung zu bejahen.