Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Vorbringen, es habe lediglich eine «Vermittlungsfähigkeit von unter 20 %» bestanden, denn gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2023 des RAV Z._____ war der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2023 im Rahmen eines Pensums von 100% vermittlungsfähig (VB 48). Im Formular vom 17. März 2023 gab er im Übrigen selbst an, er sei im Ausmass von 100 % vermittlungsfähig (VB 61).