Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er sei bis Februar 2023 bei der C._____ AG "gebunden" gewesen (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2023), ist nicht stichhaltig, wäre er doch wie dargelegt verpflichtet gewesen, sich bereits während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. E. 2.3.). Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Vorbringen, es habe lediglich eine «Vermittlungsfähigkeit von unter 20 %» bestanden, denn gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2023 des RAV Z._____ war der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2023 im Rahmen eines Pensums von 100% vermittlungsfähig (VB 48).