Ausweislich der Akten reichte der Beschwerdeführer beim zuständigen RAV den Nachweis für lediglich zwei Bewerbungen ein, welche er vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit am 1. März 2023 bzw. vor Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. März 2023 getätigt hatte (vgl. VB 82), was angesichts der oben dargelegten quantitativen Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. E. 2.2.) offenkundig nicht genügt. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen wäre und nicht darauf aufmerk-