VB RAV 167). Ausweislich der Akten reichte der Beschwerdeführer beim zuständigen RAV den Nachweis für lediglich zwei Bewerbungen ein, welche er vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit am 1. März 2023 bzw. vor Anmeldung zum Leistungsbezug am 6. März 2023 getätigt hatte (vgl. VB 82), was angesichts der oben dargelegten quantitativen Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. E. 2.2.) offenkundig nicht genügt.