2.2. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen).