1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16) zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis zum 5. März 2023 ab dem 6. März 2023 für 8 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.