1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 20. März 2023 Arbeitslosenentschädigung ebenfalls ab dem 6. März 2023. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z._____ den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 5. Dezember 2022 bis zum 5. März 2023 ab dem 6. März 2023 für 8 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ab.