Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.325 / pm / nl Art. 153 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 20. März 2023 Arbeitslosenent- schädigung ebenfalls ab dem 6. März 2023. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z._____ den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeit- raum vom 5. Dezember 2022 bis zum 5. März 2023 ab dem 6. März 2023 für 8 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 19. September 2023 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16) zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeit- raum vom 5. Dezember 2022 bis zum 5. März 2023 ab dem 6. März 2023 für 8 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht -3- nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Be- deutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.2. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht ge- nerell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der je- weiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbe- werbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen). 2.3. Ein Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per- son vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom- men ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementspre- chend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell wäh- rend der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. 3. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Aktenlage und nach seinen eige- nen Angaben zu 30 % bei der B._____ AG, Y._____ (VB 10), sowie in ei- nem Pensum von 70 % in seiner Unternehmung C._____ AG. Die Anstel- lung bei der B._____ AG wurde ihm am 28. Oktober 2022 per 31. Dezem- ber 2022 gekündigt (VB 70) und der Geschäftsbetrieb der C._____ AG ruhe seit dem 1. März 2023 "gänzlich" (Beschwerde S. 1; VB RAV 167). Aus- weislich der Akten reichte der Beschwerdeführer beim zuständigen RAV den Nachweis für lediglich zwei Bewerbungen ein, welche er vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit am 1. März 2023 bzw. vor Anmeldung zum Leis- tungsbezug am 6. März 2023 getätigt hatte (vgl. VB 82), was angesichts der oben dargelegten quantitativen Anforderungen an die persönlichen Ar- beitsbemühungen (vgl. E. 2.2.) offenkundig nicht genügt. Der Beschwerde- führer kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernst- haften Arbeitssuche verpflichtet gewesen wäre und nicht darauf aufmerk- sam gemacht worden sei (vgl. VB 38; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2). -4- Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er sei bis Februar 2023 bei der C._____ AG "gebunden" gewesen (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2023), ist nicht stichhaltig, wäre er doch wie dargelegt verpflichtet gewesen, sich bereits während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. E. 2.3.). Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Vorbrin- gen, es habe lediglich eine «Vermittlungsfähigkeit von unter 20 %» bestan- den, denn gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 3. April 2023 des RAV Z._____ war der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2023 im Rahmen ei- nes Pensums von 100% vermittlungsfähig (VB 48). Im Formular vom 17. März 2023 gab er im Übrigen selbst an, er sei im Ausmass von 100 % vermittlungsfähig (VB 61). Massgebend für seine Vermittlungsfähigkeit ist die Zeit ab 6. März 2023, für die er sich um eine neue Stelle zu bemühen hatte, und – entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 2) – nicht der «Beobachtungszeitraum» vom 5. Dezember 2022 bis 5. März 2023, wäh- rend welchem er die entsprechenden Stellenbewerbungen hätte tätigen sollen. Somit ist eine sanktionswürdige Pflichtverletzung zu bejahen. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Be- schwerdegegnerin ging von einem leichten Verschulden aus und setzte die Sanktion auf 8 Einstelltage fest. Angesichts des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer lediglich zwei Bewerbungen nachgewiesen hat, erscheint die festgesetzte Einstelldauer als angemessen und ist deshalb zu bestäti- gen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -5- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier