gestützt auf die Aktenlage nicht vorhanden, weshalb die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens entbehrlich ist. 5.5. Zusammenfassend liegen keine medizinischen Unterlagen vor, die eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes am 1. Oktober 2021 belegen und es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ (vgl. E. 4.), weshalb der Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist. Demnach ist der -9-