Es ist jedoch zu erwähnen, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Dieses bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräftiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wurde und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.5, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.2).