Die Ausführungen von Dr. med. C._____ in ihren Beurteilungen vom 19. Dezember 2022 und 26. September 2023 sind daher sowohl betreffend Befunde als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet und nachvollziehbar. Aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ergibt sich zudem auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.