schen Untersuchung im Juni 2021 könne eine Arbeitsunfähigkeit jedoch sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr nachvollzogen werden (Beurteilung vom 19. Dezember 2022 in VB 51; vgl. E.3.). Auch führte sie aus, dass die vereinzelten segmentalen Lungenembolien die Dyspnoe-Symptomatik nicht erklären würden (Aktennotiz vom 26. September 2023 in VB 64; vgl. E. 5.3.2). Die Ausführungen von Dr. med. C._____ in ihren Beurteilungen vom 19. Dezember 2022 und 26. September 2023 sind daher sowohl betreffend Befunde als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet und nachvollziehbar.