Aus somnologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit sodann gegeben (vgl. Bericht der Klinik E._____ vom 29. Juni 2022 in VB 48 S. 3 ff.). RAD-Ärztin Dr. med. C._____ führte unter Berücksichtigung dieser Berichte nachvollziehbar aus, dass in der bisherigen Tätigkeit, welche eine körperlich sehr leichte Tätigkeit darstelle, von November 2020 bis Anfang 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt der normalen kardiologischen und pneumologi- -8-