5.3.3. Die behandelnden Ärzte und Dr. med. C._____ stimmen darin überein, dass die kardiopulmonalen Untersuchungen gute Befunde gezeigt hätten und keine der Untersuchungen die vom Beschwerdeführer angegebene Dyspnoesymptomatik erklären könne. Da auch ein nicht suffizient behandeltes obstruktives Schlafapnoesyndrom lediglich die Tagesmüdigkeit, nicht jedoch die Dyspnoesymptomatik erklären könne, interpretierten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals D._____, anders als Dr. med. C._____, die Symptome weiterhin am ehesten als Post-Covid-Syndrom (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 17. Mai 2023 in BB 3; vgl. E. 5.3.1).