Gemäss Radiologiebefund vom 1. Juni 2023 seien sodann vereinzelte segmentale Lungenembolien, jedoch keine zentralen oder parazentralen Lungenembolien und keine Pleuraergüsse gefunden worden (BB 4). 5.3.2. Diese vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Juli 2023 eingereichten Berichte legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vor. Diese äusserte sich in der Aktennotiz vom 26. September 2023 wie folgt dazu: Aus dem erwähnten Bericht des Kantonsspitals D._____ (BB 3) gehe ein im Wesentlichen unveränderter Befund hervor. -7-