5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. So würde Dr. med. C._____ lediglich über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügen, das vorliegende Beschwerdebild müsse jedoch interdisziplinär von einem Kardiologen und einem Pneumologen beurteilt werden (Beschwerde S. 6). Weiter sei die Beurteilung von Dr. med. C._____ nicht in Kenntnis der gesamten Akten ergangen. So sei im Bericht vom 17. Mai 2023 die Diagnose eines Post-Covid-Syndroms gestellt worden, weshalb ein nicht objektivierbares Beschwerdebild vorliege, und die Indikatoren hätten angewendet werden müssen.