4.4. RAD-Ärztin Dr. med. C._____ beurteilte die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Ihrer Beurteilung kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu (vgl. E. 4.1.).