Bei normalen kardiopulmonalen Funktionsparametern sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht eingeschränkt. In der bisherigen Tätigkeit, welche eine körperlich sehr leichte Tätigkeit darstelle, habe von November 2020 bis Anfang 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens ab dem Zeitpunkt der normalen kardiologischen und pneumologischen Untersuchung im Juni 2021 könne eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr nachvollzogen werden (VB 51).