3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2023 (VB 58) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Innere Medizin, vom 19. Dezember 2022. Diese stellte fest, dass es sich im November 2020 um eine schwere Ausprägung einer Covid-19-Infektion gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe ein akutes Atemnotsyndrom erlitten und sei vom 24. November bis 1. Dezember 2020 invasiv beatmet worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer bis am 25. Dezember 2020 eine stationäre Rehabilitation absolviert und sich im weiteren Verlauf gut erholt.