6.3. Damit ist rechtens, dass die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 20. Dezember 2022 (VB S. 62 ff.) für das Jahr 2017 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 302'000.00, für das Jahr 2018 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 336'250.00, für das Jahr 2019 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 331'250.00, für das Jahr 2020 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 374'750.00, für das Jahr 2021 auf der Grundlage - 14 -