__ nach Aussage des Beschwerdeführers auch Schweizerinnen tätig waren (VB S. 204). Insgesamt wirkt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der jeweils massgebenden Lohnsummen geschätzte durchschnittliche Tageseinkommen von Fr. 250.00 pro Sexarbeiterin damit eindeutig nicht als überhöht und ist entsprechend nicht zu beanstanden.