in seinem Erotikstudio erwerbstätigen Sexarbeiterinnen nicht nur bei der zuständigen Behörde anzumelden, sondern dieser auch allfällige Änderungen bezüglich des Aufenthalts der Sexarbeiterinnen, namentlich einer früheren Abreise oder der Annullation einer geplanten Einreise, mittzuteilen (vgl. Benutzerhandbuch des SEM zum Meldeverfahren, Ziff. 6.1.6 "Meldung ändern" auf S. 29, zu finden unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html; Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP], Ziff.