Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin analog dem Quellensteueramt von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 250.00 pro Sexarbeiterin pro Tag aus. Anhand der vom MIKA bzw. dem SEM übermittelten ZEMIS-Liste (VB S. 28 ff.) hat sie so die jährlichen Lohnsummen ermittelt, wobei sie Einkommen unter Fr. 2'300.00 im Jahr mangels Beitragsrelevanz (vgl. Art. 14 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 34d Abs. 1 AHVV) unberücksichtigt liess (vgl. VB S. 147 ff.).