In diesem Zusammenhang sei auf die unmissverständliche Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2023 hingewiesen, gemäss welcher die B._____ von ihm und seiner Partnerin (bzw. seit 2019 Ehefrau) Mitte 2016 vom Vorbesitzer, einem Herrn E._____, übernommen worden sei (VB S. 199). Daran ändert auch die anlässlich desselben Gesprächs gemachte Aussage, dass die F._____ AG von 2016 bis zu ihrem Konkurs 2018 das Erotikstudio betrieben habe (VB S. 204 f.), nichts.