sie rechtsprechungsgemäss selbst eine Arbeitgeberstellung dokumentieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.5). Damit stellt ihnen – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat (Ziff. II. 3.2.2. in VB S. 257) – das Erotikstudio ein umfassendes Servicepacket zur Verfügung, was den betroffenen Sexarbeiterinnen einen grossen organisatorischen und finanziellen Aufwand erspart und ihnen gleichzeitig ermöglicht, ohne grosse Verluste ihre Tätigkeit kurzfristig einzustellen und gegebenenfalls zu verlegen.