4.2.5. Ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit der in der B._____ tätigen Sexarbeiterinnen spricht denn auch – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Ziff. II. 3.2.1. f. in VB S. 257 f.) – deren kaum bis gar nicht vorhandenes Unternehmerrisiko (vgl. E. 2.1.3. f. hiervor). So verfügen die Sexarbeiterinnen in der B._____ gemäss den Akten über ein möbliertes Zimmer mit Bad, Küche, TV-Raum, Wifi, und eine Rezeptionistin bzw. Telefonistin, welche sich zusammen mit der Hausdame "um alles" kümmere (VB S. 245 f.; www.[...].ch; zuletzt besucht am 16. November 2023).