__ schicken" können (Antwort auf Frage 13 in VB S. 202). Zudem deuten die im Bericht erwähnte Mindestbuchungszeit von vier Stunden und der angegebene Kostenrahmen für den Escort-Service von knapp Fr. 1'500 für vier Stunden bis zu Fr. 2'550.00 für eine Nacht (VB S. 191) ebenso auf ein Anstellungsverhältnis der betroffenen Sexarbeiterinnen hin wie die Bezeichnung der Ehefrau des Beschwerdeführers als "Geschäftsführerin [...]" (VB S. 190) und die von dieser selbst gewählte Bezeichnung "[u]nsere Frauen" (VB S. 191).