schäftsführerin – dabei dürfte es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handeln – Reservationen und Anfragen entgegennimmt (VB S. 190) und Frauen an die Veranstaltung D._____ "schickt" (VB S. 191), für eine Eingliederung der Sexarbeiterinnen in die Arbeitsorganisation der B._____. Auf nichts anderes deutet die spätere Aussage des Beschwerdeführers hin, sie hätten entgegen dem (als Werbegag konzipierten) Zeitungsbeitrag "keine einzige Frau an die Veranstaltung D._____ schicken" können (Antwort auf Frage 13 in VB S. 202).