4.2.4. Weitere Hinweise für ein Unterordnungsverhältnis der im Erotikstudio tätigen Sexarbeiterinnen gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich nicht zuletzt aus dem sich in den Akten befindlichen Beitrag in der Zeitung C._____ vom […] (VB S. 190 ff.). Dies gilt letztlich unabhängig davon, ob dieser journalistische Beitrag nun auf wahren Gegebenheiten beruht oder es sich dabei – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Antwort auf Frage 13 in VB S. 202) – lediglich um einen "Werbegag" handelt. So spricht allein die Tatsache, dass die B._____ gemäss Ausführungen der Ge- - 10 -