Vielmehr ist der Kunde gehalten, sich dafür an das Erotikstudio zu wenden. Diese Anbindung ist nicht Ausdruck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern kommt einem Unterordnungsverhältnis gleich. Zudem hängt von der in den Vordergrund gestellten Bewerbung des Erotikstudios letztlich auch in massgeblicher Weise der finanzielle Erfolg der einzelnen Frauen ab; die Sexarbeiterinnen sind auf einen guten Ruf des Erotikstudios angewiesen, um ihren Geschäftsgang sicherstellen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.6).