Eine solche Abhängigkeit ergibt sich für die betroffenen Sexarbeiterinnen denn auch aufgrund der mehrfach festgestellten Aufbewahrung von diversen ihrer ausländerrechtlichen Bewilligungen im von deren Zugriff geschützten Büro (VB S. 231; 234), wird doch die Bewegungsfreiheit der Sexarbeiterinnen dadurch massgeblich eingeschränkt. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, die Bewilligungen würden nur dort -8- aufbewahrt, da die Sexarbeiterinnen diese ständig verloren hätten (VB S. 234), ist derweil als klare Schutzbehauptung zu qualifizieren.