Daraus ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Ziff. II. 3.2.3. in VB S. 258) – eine gewisse Anwesenheits- und Rechenschaftspflicht bzw. letztlich eine für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer als Betreiber der B._____ (vgl. E. 2.1.3. f. hiervor).