4.2.2. Im Rahmen der im Einspracheverfahren vorgenommenen Abklärungen konnte die Beschwerdegegnerin unter anderem in Erfahrung bringen, dass die in der B._____ tätigen Sexarbeiterinnen nicht nur an deren Öffnungszeiten (www.[...].ch; zuletzt besucht am 16. November 2023) gebunden sind, womit zumindest ein maximaler Rahmen für ihre Arbeitsbetätigung vorgegeben wird, sondern darüber hinaus verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass immer mindestens zwei Sexarbeiterinnen verfügbar sind (VB S. 240). Überdies haben sie sich vor dem Verlassen der Lokalität bei der "Hausdame" abzumelden (VB S. 247). Daraus ergibt sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Ziff.