Während dies eine gewisse Einschränkung in der Weisungsbefugnis bedeutet (vgl. E. 2.1.4. hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.), schliesst es jedoch – da eine solche Handhabung in der entsprechenden Branche zur Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung der Frauen und der Vermeidung einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) der Regelfall sein dürfte – nicht aus, dass die betroffenen Frauen dennoch als unselbstständige Beschäftigte qualifiziert werden können (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3. S. 471 f.).