bzw. vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber dem SEM gemeldeten Frauen (vgl. VB S. 28 ff.) ist festzustellen, dass Prostitution in der Schweiz sowohl als selbstständige wie auch als unselbstständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1. mit Hinweisen). Um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich im vorliegenden Einzelfall handelt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die jeweils typischen Merkmale der jeweiligen Erwerbsarten zu entscheiden (vgl. E. 2.1. hiervor).