2. 2.1. Am 17. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: