Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.323 / ss / nl Art. 9 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Im Sommer 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin mit der Einzelfirma B._____ als Selbstständigerwerbender an. Als Branche gab er die Zimmervermietung bzw. deren Bewirtschaftung an, Per- sonal werde keines beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 über- mittelte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) der Beschwerdegegnerin eine Liste des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit Angaben zu Personen im Meldeverfahren oder mit Grenzgän- gerbewilligungen. Aus dieser Liste aus dem Zentralen Migrationsinformati- onssystem (ZEMIS) ging hervor, dass die B._____ im Erotikgewerbe tätig war und als Arbeitgeberin über das Onlineportal des SEM zwischen 2016 und 2022 unzählige Frauen als Sexarbeiterinnen respektive "Hausdamen" gemeldet hat. Nach darauf gestützten Abklärungen hat die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2017 als Selbstständigerwerbenden angeschlossen (Zwangserfassung) und mit Verfügungen vom 20. Dezember 2022 rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2022 Sozialversicherungs- bzw. Lohnbeiträge zzgl. Verzugszinsen in Höhe von insgesamt Fr. 290'337.05 erhoben. Die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin nach Vornahme weiterer Abklärungen und einem persönlichen Gespräch mit diesem mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 ab. 2. 2.1. Am 17. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel- lung und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage juristische Person [VB] S. 252 ff.) davon aus, dass die im ZEMIS zwischen 2016 und 2022 durch den Beschwerde- führer bzw. dessen Ehefrau für die B._____ gemeldeten Frauen (vgl. VB S. 28 ff.) durch ihre Tätigkeit in der Schweiz der Schweizerischen AHV unterstehen würden (Ziff. II. 2.3. in VB S. 256) und jeweils als unselbststän- dige Erwerbstätige für das Erotikstudio tätig waren (Ziff. II. 3.1. ff. in VB S. 256 ff.). Gestützt darauf sowie auf die Angaben des Quellensteuer- amtes (vgl. VB S. 61) hat die Beschwerdegegnerin eine Hochrechnung auf die jeweiligen jährlichen Lohnsummen der Frauen zwischen 2017 und 2022 (2016 war verjährt; vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie VB S. 328) vorgenom- men, was zur besagten Forderung sozialversicherungsrechtlicher Lohnbei- träge und Verwaltungskosten zzgl. Verzugszinsen im Umfang von total Fr. 290'337.05 führte (Ziff. II. 3.6. in VB S. 361 f. i.V.m. 62 ff.; zum in Ziff. I. 3. des angefochtenen Einspracheentscheids fälschlicherweise ge- nannten Betrag von Fr. 231'223.40 vgl. Vernehmlassung, Ziff. 1). Der Be- schwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die B._____ laufe erst seit März 2020 auf seinen Namen. Zudem seien die Frauen von der B._____ nicht angestellt, sondern selbstständig erwerbstätig gewesen. Überdies seien die von der Beschwerdegegnerin festgestellten Lohnsum- men und entsprechend die erhobenen Beitragsforderungen überhöht (Be- schwerde sowie Eingabe vom 11. Oktober 2023). Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit der im ZEMIS gemeldeten Frauen für die B._____ ausgegangen ist und gestützt darauf vom Beschwerdefüh- rer zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten für die Jahre 2017 bis 2022 zzgl. Verzugszinsen im Umfang von insgesamt Fr. 290'337.05 erhoben hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbststän- diger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. -4- 2.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten; die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorgani- satorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141 f. mit Hinweis). 2.1.3. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal cha- rakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das spezi- fische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Ar- beitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzei- tige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indes- sen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f. mit Hinwei- sen). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem Arbeitgebenden abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- -5- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Be- richt zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Ar- beitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfal- len des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f. mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom per- sönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbst- ständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163 f.). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmer- eigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftli- cher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinba- rung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). 2.1.4. Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Version 18, gültig ab 1. Januar 2019; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investi- tionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche be- ziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel zum Ausdruck bei Vorhandensein eines Wei- sungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönli- chen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots oder einer Präsenz- pflicht (Rz. 1020). 2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). -6- 3. 3.1. Hinsichtlich der grundsätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Unterstel- lung der in der B._____ tätigen Sexarbeiterinnen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid verwiesen werden (Ziff. II. 1. f. in VB S. 254). Dass die Beschwer- degegnerin von der Unterstellung der in der ZEMIS-Liste genannten Frauen unter das schweizerische Versicherungsrecht bzw. die schweizeri- sche AHV ausging, ist angesichts von deren Staatsangehörigkeit (allesamt EU-Bürgerinnen), der vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin bzw. (später) Ehefrau gemeldeten beruflichen Tätigkeit der Sexarbeiterinnen in der B._____ und der fehlenden Anzeichen für deren massgebliche Er- werbstätigkeiten bzw. Versicherungsunterstellungen in anderen Ländern nicht zu beanstanden (vgl. II. Ziff. 2.3. in VB S. 256) und blieb denn auch zu Recht grundsätzlich unbestritten. 3.2. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Betreiber der B._____ beitragspflichtig ist, ist einerseits zu klären, ob es sich bei den im besagten Erotikstudio tätigen bzw. der von diesem gemeldeten Frauen um unselbstständige Erwerbstätige – und somit letztlich Angestellte des Beschwerdeführers – handelte (nachfolgend E. 4), und – bejahendenfalls – ob er, der sich als Betreiber der B._____ erst im Juni bzw. Juli 2020 als Selbstständigerwerbender angemeldet hat (VB S. 3 ff. bzw. 13 ff.) auch für die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2017 bis Mai bzw. Juni 2020 gestützt auf die entsprechenden Angaben des Quellensteueram- tes erhobenen Lohnsummen beitragspflichtig ist (nachfolgend E. 5). 4. 4.1. Hinsichtlich der Frage der AHV-beitragsrechtlichen Qualifikation der Er- werbstätigkeit der von der B._____ bzw. vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegenüber dem SEM gemeldeten Frauen (vgl. VB S. 28 ff.) ist festzustellen, dass Prostitution in der Schweiz sowohl als selbstständige wie auch als unselbstständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1. mit Hinweisen). Um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich im vorliegenden Einzelfall handelt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die jeweils typischen Merkmale der jeweiligen Erwerbsarten zu entscheiden (vgl. E. 2.1. hiervor). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung einer selbstständigen Er- werbstätigkeit der im ZEMIS gemeldeten Frauen mehrfach an, dass diese freiwillig in der B._____ arbeiten und selbst über die Arbeitsmodalitäten -7- entscheiden würden (Beschwerde, Ziff. 2 und 9 ff.; Eingabe vom 11. Okto- ber 2023, S. 2 f.; vgl. VB S. 200 und 206). Während dies eine gewisse Ein- schränkung in der Weisungsbefugnis bedeutet (vgl. E. 2.1.4. hiervor sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.), schliesst es jedoch – da eine solche Handhabung in der entsprechenden Branche zur Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung der Frauen und der Vermei- dung einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB) der Regelfall sein dürfte – nicht aus, dass die betroffenen Frauen dennoch als unselbstständige Beschäftigte qualifi- ziert werden können (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3. S. 471 f.). Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, er stelle den Sexarbeiterinnen – ähn- lich einem Hotel oder Airbnb – nur die Zimmer bzw. Infrastruktur zur Verfü- gung (Beschwerde, Ziff. 11; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 1; vgl. VB S. 156, 200 f. und 214), trifft es zwar grundsätzlich zu, dass zahlreiche selbstständig Erwerbende mit der Situation konfrontiert sind, dass sie ihre Tätigkeit in Räumen ausüben, über welche einer anderen Person das Hausrecht zusteht. Auch Sexarbeiterinnen, die etwa eigenständig eine Räumlichkeit mieten oder Freier in einer Bar treffen, können, gleich wie Ärzte oder Anwälte, als selbstständig Erwerbende gelten (BGE 140 II 460 E. 4.3.1 S. 469). Demgegenüber gestaltet sich die Erwerbstätigkeit vorlie- gend – wie nachfolgend auszuführen ist – in Gesamtbetrachtung der Um- stände trotz der zur Verfügung gestellten Infrastruktur nicht als unabhängig. 4.2.2. Im Rahmen der im Einspracheverfahren vorgenommenen Abklärungen konnte die Beschwerdegegnerin unter anderem in Erfahrung bringen, dass die in der B._____ tätigen Sexarbeiterinnen nicht nur an deren Öffnungs- zeiten (www.[...].ch; zuletzt besucht am 16. November 2023) gebunden sind, womit zumindest ein maximaler Rahmen für ihre Arbeitsbetätigung vorgegeben wird, sondern darüber hinaus verpflichtet sind, dafür zu sor- gen, dass immer mindestens zwei Sexarbeiterinnen verfügbar sind (VB S. 240). Überdies haben sie sich vor dem Verlassen der Lokalität bei der "Hausdame" abzumelden (VB S. 247). Daraus ergibt sich – wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend feststellte (Ziff. II. 3.2.3. in VB S. 258) – eine gewisse Anwesenheits- und Rechenschaftspflicht bzw. letztlich eine für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit typische Weisungsgebunden- heit bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegenüber dem Beschwer- deführer als Betreiber der B._____ (vgl. E. 2.1.3. f. hiervor). Eine solche Abhängigkeit ergibt sich für die betroffenen Sexarbeiterinnen denn auch aufgrund der mehrfach festgestellten Aufbewahrung von diver- sen ihrer ausländerrechtlichen Bewilligungen im von deren Zugriff ge- schützten Büro (VB S. 231; 234), wird doch die Bewegungsfreiheit der Sexarbeiterinnen dadurch massgeblich eingeschränkt. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, die Bewilligungen würden nur dort -8- aufbewahrt, da die Sexarbeiterinnen diese ständig verloren hätten (VB S. 234), ist derweil als klare Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.2.3. Die Abhängigkeit der Sexarbeiterinnen vom Beschwerdeführer erschöpft sich derweil – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend feststellte (Ziff. 3.2.3. f. in S. 258 f.) – nicht nur in einer solchen arbeitsorganisatorischer Art, sondern zeigt sich auch besonders ausge- prägt in wirtschaftlicher Hinsicht. So wählen etwa der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aus, wer von den "Bewerberinnen" ein Zimmer in de- ren Erotikstudio erhält (Antwort auf Frage 7 in VB S. 201) und entscheiden so darüber, wer in ihrer Lokalität eine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Dar- über hinaus zeigt ein Blick auf die hauseigene Homepage (www.[...].ch; be- sucht am 16. November 2023), dass die Werbung unter dem Namen des Erotikstudios erfolgt und nicht im Namen der einzelnen Frauen und unter Angabe von deren spezifischen Dienstleistungen. Die Frauen treten nach aussen nicht in Erscheinung. Zwar finden sich auf der Homepage Fotogra- fien der Sexarbeiterinnen mit – möglicherweise von diesen (trotz sprachli- cher Barrieren) grundsätzlich selbst verfassten (vgl. Antwort auf Frage 10 in VB S. 201) – Kurzvorstellungen (www.[...].ch; besucht am 16. November 2023) und die Sexarbeiterinnen und die von ihnen erbrachten Dienstleis- tungen können im virtuellen Gästebuch bewertet werden (www.[...].ch; be- sucht am 16. November 2023); eine (weitergehende) individuelle Darstel- lung der Sexarbeiterinnen oder die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Ver- bindung zu setzen, besteht jedoch nicht. Vielmehr ist der Kunde gehalten, sich dafür an das Erotikstudio zu wenden. Diese Anbindung ist nicht Aus- druck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern kommt einem Unter- ordnungsverhältnis gleich. Zudem hängt von der in den Vordergrund ge- stellten Bewerbung des Erotikstudios letztlich auch in massgeblicher Weise der finanzielle Erfolg der einzelnen Frauen ab; die Sexarbeiterinnen sind auf einen guten Ruf des Erotikstudios angewiesen, um ihren Geschäfts- gang sicherstellen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.6). Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Sexarbeiterinnen zeigt sich auch massgeblich in der Art und Weise der Bezahlung ihrer erbrachten Dienst- leistungen. An der Darstellung des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Sexarbeiterinnen jeweils selbstständig über die Preise entscheiden würden und die Kunden die gebuchte Sexarbeiterin jeweils direkt zu be- zahlen hätten (Beschwerde, Ziff. 3, 9 und 11; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 1 f.; VB S. 157; Antworten auf Fragen 8 und 11 in VB S. 201 f.; VB S. 206), ergeben sich ernsthafte Zweifel. So ist der Website etwa eine ausführliche Preisliste für diverse Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen zu entnehmen (www.[...].ch; besucht am 16. November 2023). Dass es sich dabei, wie der Beschwerdeführer behauptet (VB S. 202; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 1), nur um "Preisvorstellungen" bzw. "Richtpreise" -9- handeln würde, verfängt nicht. Es handelt sich dabei vielmehr – wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend festhielt (Ziff. II. 3.2.4. in VB S. 259) – um (zumindest indirekt) von der B._____ bzw. dem Beschwerdeführer festge- legte verbindliche Preisvorgaben. Zudem widerspricht sich der Beschwer- deführer mehrfach selbst, wenn er zwar einerseits behauptet, aufgrund der Zahlung direkt an die jeweilige Sexarbeiterin nicht zu wissen, was diese verdienen würden (s. eingangs erwähnte Verweise), gleichzeitig aber etwa angibt, die Sexarbeiterinnen würden nicht mehr als Fr. 1'400.00 (VB S. 205), Fr. 2'000.00 (VB S. 156) oder Fr. 2'300.00 (ebd. sowie Be- schwerde, Ziff. 6) im Jahr verdienen, ein durchschnittlicher Verdienst von Fr. 250.00 (pro Tag) stimme nicht (Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 2), oder eine Frau könne ("wenn's gut läuft") "zwischen [Fr.] 700 und 800.- ver- dienen" (VB S. 206). Des Weiteren ergaben die polizeilichen Ermittlungen einerseits, dass die Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen jeweils im Vo- raus bei der "Hausdame" zu begleichen seien (VB S. 243). Andererseits wiesen die Ermittlungsbehörden in ihren Akten darauf hin, dass eine pro- zentuale Aufteilung der Einnahmen aus den Tätigkeiten der Sexarbeiterin- nen (im Verhältnis 60/40 [Sexarbeiterin/Betreiber], gem. anderen Angaben 50/50) vereinbart sei, wobei die Sexarbeiterinnen ihren Anteil – branchen- üblich – täglich ausbezahlt erhalten würden (VB S. 243). Diese Feststellun- gen bestätigen sich einerseits mit einem Blick auf die Homepage des Ero- tikstudios ("tägliche Auszahlung", www.[...].ch; besucht am 16. November 2023), wie auch auf die Stellenausschreibungen der B._____ auf einschlä- gigen Seiten ("Modalitäten: auf Prozente […] tägliche Auszahlung", VB S. 245; "Wir arbeiten auf Prozente 60/40!", VB S. 246). Nicht zuletzt gibt die B._____ auf ihrer Homepage an und bestimmt damit selbst darüber, welche Bezahlformen in ihrem Erotikstudio zur Verfügung stehen (www.[...].ch; besucht am 16. November 2023). Zusammenfassend werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht nur die Preisgestaltung und Zahlungsmodalitäten von der B._____ bestimmt, son- dern es ist gleichzeitig davon auszugehen, dass die Zahlungen der Dienst- leistungen der Frauen über das Erotikstudio und nicht – wie der Beschwer- deführer dies behauptet – über die einzelnen Sexarbeiterinnen läuft. Auch dies ist ein klares Anzeichen dafür, dass die betroffenen Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit in unselbstständiger Anstellung ausüben. 4.2.4. Weitere Hinweise für ein Unterordnungsverhältnis der im Erotikstudio täti- gen Sexarbeiterinnen gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich nicht zuletzt aus dem sich in den Akten befindlichen Beitrag in der Zeitung C._____ vom […] (VB S. 190 ff.). Dies gilt letztlich unabhängig davon, ob dieser journalistische Beitrag nun auf wahren Gegebenheiten beruht oder es sich dabei – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Antwort auf Frage 13 in VB S. 202) – lediglich um einen "Werbegag" handelt. So spricht allein die Tatsache, dass die B._____ gemäss Ausführungen der Ge- - 10 - schäftsführerin – dabei dürfte es sich um die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers handeln – Reservationen und Anfragen entgegennimmt (VB S. 190) und Frauen an die Veranstaltung D._____ "schickt" (VB S. 191), für eine Eingliederung der Sexarbeiterinnen in die Arbeitsorganisation der B._____. Auf nichts anderes deutet die spätere Aussage des Beschwerdeführers hin, sie hätten entgegen dem (als Werbegag konzipierten) Zeitungsbeitrag "keine einzige Frau an die Veranstaltung D._____ schicken" können (Ant- wort auf Frage 13 in VB S. 202). Zudem deuten die im Bericht erwähnte Mindestbuchungszeit von vier Stunden und der angegebene Kostenrah- men für den Escort-Service von knapp Fr. 1'500 für vier Stunden bis zu Fr. 2'550.00 für eine Nacht (VB S. 191) ebenso auf ein Anstellungsverhält- nis der betroffenen Sexarbeiterinnen hin wie die Bezeichnung der Ehefrau des Beschwerdeführers als "Geschäftsführerin [...]" (VB S. 190) und die von dieser selbst gewählte Bezeichnung "[u]nsere Frauen" (VB S. 191). Für eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Erotikstudios und dement- sprechend ein Anstellungsverhältnis sprechen letztlich nebst der Aus- schreibung von Stellen an sich (www.[...].ch; zuletzt besucht am 16. No- vember 2023; VB S. 245 f.) auch die darin erwähnte Arbeit im (familiären) "Team" (s. erstgenannte sowie VB S. 245), die in Aussicht gestellten Ver- dienstmöglichkeiten (VB S. 245 f.) sowie die Vermittlung von Escort-Aufträ- gen an die Sexarbeiterinnen (ebd.; vgl. zudem vorige Ausführungen). 4.2.5. Ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit der in der B._____ tätigen Sexarbeiterinnen spricht denn auch – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Ziff. II. 3.2.1. f. in VB S. 257 f.) – deren kaum bis gar nicht vorhandenes Unternehmerrisiko (vgl. E. 2.1.3. f. hiervor). So verfügen die Sexarbeiterinnen in der B._____ gemäss den Akten über ein möbliertes Zimmer mit Bad, Küche, TV-Raum, Wifi, und eine Rezeptionistin bzw. Telefonistin, welche sich zusammen mit der Hausdame "um alles" kümmere (VB S. 245 f.; www.[...].ch; zuletzt be- sucht am 16. November 2023). Entgegen den Angaben des Beschwerde- führers (VB S. 200 f.) ist in Gesamtbetrachtung der Akten zudem überwie- gend wahrscheinlich, dass das Erotikstudio Werbung für die Sexarbeiterin- nen schaltet (vgl. www.[...].ch; zuletzt besucht am 16. November 2023; VB S. 245 f.; 201) und ihnen Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt (VB S. 245; 247). Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau kümmern sich denn nicht nur, wie die fragliche ZEMIS-Liste (VB S. 28 ff.) bestens aufzeigt, um die Arbeitsbewilligungen der einzelnen Frauen (vgl. www.[...].ch; zuletzt besucht am 16. November 2023; VB S. 199 f.; 205; 246; Beschwerde, Ziff. 5; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 2; zudem insb. VB S. 189: die Meldungen erfolgten in der Funktion als Arbeitgeber), son- dern zudem um die Entrichtung von deren Quellensteuer (VB S. 156 f.; 200; 205; Beschwerde, Ziff. 5; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 2), womit - 11 - sie rechtsprechungsgemäss selbst eine Arbeitgeberstellung dokumentie- ren (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.5). Damit stellt ihnen – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat (Ziff. II. 3.2.2. in VB S. 257) – das Erotikstudio ein umfassendes Ser- vicepacket zur Verfügung, was den betroffenen Sexarbeiterinnen einen grossen organisatorischen und finanziellen Aufwand erspart und ihnen gleichzeitig ermöglicht, ohne grosse Verluste ihre Tätigkeit kurzfristig ein- zustellen und gegebenenfalls zu verlegen. 4.3. Insgesamt ist daher von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit der Sexarbeiterinnen in der B._____ auszugehen. Dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen würden, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 V 356 S. 366) zu verzichten ist. Die B._____ bzw. der Beschwerdeführer als deren Betreiber war respektive ist folglich bezüglich der Erwerbseinkommen seiner Sexar- beiterinnen sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtig. 5. Diese Beitragspflicht des Beschwerdeführers besteht trotz seiner erst im Juni bzw. Juli 2020 ergangenen Anmeldung als Selbstständigerwerbender (VB S. 3 ff. bzw. 13 ff.) auch für die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2017 bis Mai bzw. Juni 2020 erhobenen Lohnsummen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Erotikstudio laufe erst seit März 2020 auf seinen Namen (Beschwerde, Ziff. 1; Eingabe vom 11. Oktober 2023 S. 2) verhält nicht. In diesem Zusammenhang sei auf die unmissver- ständliche Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2023 hingewiesen, gemäss welcher die B._____ von ihm und seiner Partnerin (bzw. seit 2019 Ehefrau) Mitte 2016 vom Vorbesitzer, einem Herrn E._____, übernommen worden sei (VB S. 199). Daran ändert auch die anlässlich desselben Ge- sprächs gemachte Aussage, dass die F._____ AG von 2016 bis zu ihrem Konkurs 2018 das Erotikstudio betrieben habe (VB S. 204 f.), nichts. So ist mit Blick auf den Handelsregistereintrag der (im Register gelöschten) F._____ AG – wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehm- lassung bereits getan hat (Ziff. 2) – festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer und dessen (jetzige) Ehefrau als Präsident bzw. Mitglied des Verwal- tungsrats der F._____ AG tätig waren, während Belege für einen Anschluss der F._____ AG an eine Ausgleichskasse und entsprechende Beitragszah- lungen nicht ersichtlich sind. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Beiträgen auf allfällige Lohnzahlungen an Sexarbeiterinnen, die vor Juni bzw. Juli 2020, respektive unter Beachtung von Art. 24 Abs. 1 ATSG ab Januar 2017, in der B._____ gearbeitet haben, ist demnach nicht zu beanstanden. - 12 - 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der von der Beschwerdegeg- nerin erhobenen Lohnbeiträge (Beschwerde, Ziff. 2 ff. und 15; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 2). Die Beschwerdegegnerin begründete diese wie folgt: Gemäss Angaben des zuständigen Quellensteueramtes werde für jeden gemeldeten Tag eine Quellensteuer von Fr. 25.00 erhoben. Die- ser Betrag entstehe unter Annahme eines durchschnittlichen Tageslohns von Fr. 250.00 pro Sexarbeiterin (VB S. 61). Entsprechend ging die Be- schwerdegegnerin analog dem Quellensteueramt von einem durchschnitt- lichen Einkommen von Fr. 250.00 pro Sexarbeiterin pro Tag aus. Anhand der vom MIKA bzw. dem SEM übermittelten ZEMIS-Liste (VB S. 28 ff.) hat sie so die jährlichen Lohnsummen ermittelt, wobei sie Einkommen unter Fr. 2'300.00 im Jahr mangels Beitragsrelevanz (vgl. Art. 14 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 34d Abs. 1 AHVV) unberücksichtigt liess (vgl. VB S. 147 ff.). 6.2. 6.2.1. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den massgebli- chen Beitragsjahren keine Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert hat (VB S. 87 ff.), er keine zur Bemessung der Lohnsummen der Jahre 2017 bis 2022 notwendigen Unterlagen, insbesondere trotz explizi- tem Verlangen der Beschwerdegegnerin (VB S. 216) weder Buchhaltungs- unterlagen noch Lohnabrechnungen oder Quittungen betreffend die Ver- einbarungen mit den Sexarbeiterinnen eingereicht hat, sowie des Um- stands, dass die bezahlten Quellensteuern sich einzig auf eine nicht weiter dokumentierte und damit nicht überprüfbare und letztlich nicht nachvoll- ziehbare Selbstdeklaration des Beschwerdeführers abstützen (vgl. insb. VB S. 187, die Antwort auf Frage 2 in VB S. 200 sowie die Ergänzung auf S. 205), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin die beitragsrelevanten Jahreslohnsummen zwischen 2017 und 2022 ermessensweise mittels Hochrechnung ermittelt hat. 6.2.2. Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, das Abstützen der Be- schwerdegegnerin auf die in der ZEMIS-Liste jeweils angegebene Dauer der Einsätze der Sexarbeiterinnen sei nicht angebracht, stimmten diese doch nicht mit den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der Sexarbeiterinnen, geschweige denn den Tagen überein, an welchen diese tatsächlich ihre Erwerbstätigkeit in der B._____ ausgeübt hätten (Beschwerde, Ziff. 2, 4 f. und 10; Eingabe vom 11. Oktober 2023, S. 2; vgl. Antwort auf Frage 2 in VB S. 200). Diese Behauptungen blieben unbelegt. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung der Beschwerdegegne- rin (VB S. 216) versäumt, Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss über die An- und Ausreisedaten der Sexarbeiterinnen geben würde. Gleich- zeitig hätte er sich jedoch seiner Pflicht bewusst gewesen sein müssen, die - 13 - in seinem Erotikstudio erwerbstätigen Sexarbeiterinnen nicht nur bei der zuständigen Behörde anzumelden, sondern dieser auch allfällige Änderun- gen bezüglich des Aufenthalts der Sexarbeiterinnen, namentlich einer früheren Abreise oder der Annullation einer geplanten Einreise, mittzuteilen (vgl. Benutzerhandbuch des SEM zum Meldeverfahren, Ziff. 6.1.6 "Mel- dung ändern" auf S. 29, zu finden unter www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html; Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personen- verkehr [Weisungen VFP], Ziff. 3.3.7 "Nachträgliche Änderung von Meldun- gen" auf S. 35, zu finden unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiser- vice/weisungen-kreisschreiben/fza.html; beide zuletzt besucht am 17. No- vember 2023). Dies hatte er pflichtwidrig unterlassen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Richtigkeit der Angaben in der ihr vom MIKA übermittelten ZEMIS-Liste (VB S. 28 ff.) des SEM vertraut und sich im Rahmen der Bemessung der Jahreslohnsummen entsprechend darauf gestützt hat. 6.2.3. Die Annahme eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 250.00 pro Sexarbeiterin entspricht jener des Quellensteueramtes (VB S. 61). An- lässlich des Gesprächs vom 22. März 2023 gab der Beschwerdeführer zu- dem selbst an, dass eine Sexarbeiterin an einem guten Tag Fr. 700.00 bis 800.00 verdienen könne – Escorts vielleicht gar mehr (VB S. 206). Im In- ternet wirbt die B._____ mit Verdienstaussichten von Fr. 4'000.00 bis 6'000.00 pro Woche (VB S. 245 f.), was deutlich darüber liegen würde. Diese Schätzung war sogar der zuständigen Polizeibehörde zu hoch. Ge- stützt auf die Aussage einer im Erotikstudio tätigen Sexarbeiterin, welche ein wöchentliches Einkommen zwischen Fr. 2'500.00 und Fr. 4'000.00 an- gegeben habe, ging sie in einer konservativen Schätzung von einem tägli- chen Durchschnittsverdienst von Fr. 300.00 bis 400.00 aus (VB S. 246). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die ZEMIS-Liste nur Frauen mit aus- ländischer Staatsangehörigkeit aufführt, während in der B._____ nach Aus- sage des Beschwerdeführers auch Schweizerinnen tätig waren (VB S. 204). Insgesamt wirkt das von der Beschwerdegegnerin zur Bemes- sung der jeweils massgebenden Lohnsummen geschätzte durchschnittli- che Tageseinkommen von Fr. 250.00 pro Sexarbeiterin damit eindeutig nicht als überhöht und ist entsprechend nicht zu beanstanden. 6.3. Damit ist rechtens, dass die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 20. Dezember 2022 (VB S. 62 ff.) für das Jahr 2017 auf der Grundlage ei- ner Lohnsumme von Fr. 302'000.00, für das Jahr 2018 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 336'250.00, für das Jahr 2019 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 331'250.00, für das Jahr 2020 auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 374'750.00, für das Jahr 2021 auf der Grundlage - 14 - einer Lohnsumme von Fr. 208'000.00 und für das Jahr 2022 auf der Grund- lage einer Lohnsumme von Fr. 277'500.00 Beiträge und Verwaltungskos- ten zuzüglich Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 290'337.05 erhoben bzw. dies mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (VB S. 252 ff.) be- stätigt hat. Folglich ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines - 15 - Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler