Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Bemessung des Taggelds folglich zu Recht auf den im Gesundheitsfall bei der B AG._____ erzielbaren Verdienst abgestellt (Fr. 87'481.00 / 365 Tage x 0.8 = [gerundet] Fr. 192.00). Die Verfügung vom 12. Juni 2023 erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.