Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die B AG._____ am 12. Juni 2023 an, der Beschwerdeführer würde in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Prozessingenieur im heutigen Zeitpunkt einen Jahreslohn von Fr. 87'481.00 erzielen (VB 92 S. 3). Da somit konkrete Angaben zum der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliegen, besteht kein Raum für den Beizug von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten diversen statistischen Werten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der Bemessung des Taggelds folglich zu Recht auf den im Gesundheitsfall bei der B AG.