Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) einzig Arbeitslosenentschädigung (vgl. VB 67 S. 3), welche bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 21 Abs. 2 lit. c IVV). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf die vorliegende Aktenlage – zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung als Prozessingenieur bei der B AG._____ tätig war. Dass grundsätzlich an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Prozessingenieur anzuknüpfen ist, wird sodann auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser beantragt einzig, es sei auf statistische Werte und nicht auf den bei der B AG.