auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1). 3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner aufgrund eines "Burnouts" erstmalig erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2021 (VB 1) zuletzt vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 als Mitarbeiter Prozessengineering bei der B AG._____ angestellt war (VB 24.1 S. 1). Seit Aufgabe seiner Tätigkeit bei der B AG._____ bezog der -5-