Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die instruktionsrichterliche Verfügung vom 31. August 2023 wurde der Beschwerdegegnerin gemäss Empfangsschein am 12. September 2023 zugestellt. Die Postaufgabe der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 erfolgte am 11. Oktober 2023 und damit innerhalb der mit Verfügung vom 31. August 2023 angesetzten 30-tägigen Frist.