2.2. Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 19. Oktober 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen mit Beschwerde vom 11. Juli 2023 gestellten Antrag. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist auf das formelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht erfolgt sei (vgl. Replik S. 1). -3-