1.2. Am 29. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Aufbautrainings vom 22. Mai bis 20. August 2023 ein Taggeld von Fr. 192.00 zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Taggeld an die Lohnentwicklung.